Steigender Bedarf durch Gesetzesänderungen:
Am 1. Juli 2026 ist das Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten.[1] Neben der Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung schafft das Gesetz für Familiengerichte eine explizite Rechtsgrundlage, um gewaltausübende Personen zur Teilnahme an einem Täterarbeitsangebot zu verpflichten. Die Neuregelung tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.
Auch wenn das Gesetz versäumt, klare Zuweisungskriterien für Familiengerichte zu definieren und konkrete Qualitätsstandards für Täterarbeitsangebote festzulegen, ist die Erweiterung des Handlungskatalogs für Familiengerichte ein bedeutender Fortschritt. Von den bereits zuvor existierenden Möglichkeiten, Täterarbeit anzuordnen, machten Familiengerichte bislang nur punktuell Gebrauch.[2] Lediglich 5 % der gewaltausübenden Personen kamen 2024 über Familiengerichte in die Beratungsstellen der BAG TäHG.[3] Das Potenzial einer standardisierten Zuweisungspraxis in die Täterarbeit wird mit der gesetzlichen Neuerung sicherlich erneut nicht ausgeschöpft. Eine stärkere Berücksichtigung von Täterarbeit als langfristig ausgerichtetes Instrument des Betroffenenschutzes ist dennoch zu erwarten. Der Bundesrat geht davon aus, dass in 30 bis 70 Prozent der betreffenden Verfahren eine Anordnung von Täterarbeit durch Familiengerichte erfolgen wird.[4] Ein weiterer Anstieg der Fallzuweisungen an Täterarbeitseinrichtungen wird mit der geplanten Reform des Kindschaftsrechts einhergehen, die die explizite Möglichkeit zur Anordnung von Täterarbeit in § 1666 BGB und § 1684 BGB vorsieht.[5] Darüber hinaus wurden kürzlich in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Berlin und weiteren Bundesländern Landespolizeigesetze verabschiedet, die ebenfalls auf eine stärkere Einbindung von Täterarbeit abzielen.
Gesetzliche Neuerungen werden aktuell ins Leere laufen:
Täterarbeit verbindet Intervention mit Prävention bei häuslicher Gewalt und leistet durch die Arbeit mit gewaltausübenden Personen einen wichtigen Beitrag zur Überwindung von geschlechtsspezifischen Gewaltstrukturen. Mit der Überarbeitung des Gewaltschutzgesetzes kommt Deutschland Empfehlungen aus dem GREVIO-Bericht 2022[6] und der Bedarfsanalyse zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt[7] nach und leistet einen Beitrag zur Erfüllung seiner staatlichen Verpflichtungen.
Allerdings ist eine zielführende Umsetzung der Maßnahmen unter den aktuellen Rahmenbedingungen nicht möglich! Das derzeit bestehende Angebot standardisierter, gleichstellungsorientierter Täterarbeit wird definitiv nicht ausreichen, um den absehbar steigenden Bedarf zu decken. Denn Täterarbeit ist bisher in Deutschland weder flächendeckend verfügbar noch auskömmlich finanziert:
- Personal: Die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt zeigt: In acht Bundesländern stand 2022 weniger als ein Vollzeitäquivalent pro Täterarbeitseinrichtung zur Verfügung.[8] Die Umsetzung des Mindeststandards der BAG TäHG, der ein ausreichendes Kontingent an Fachstunden und die Durchführung des Täterprogramms durch mindestens zwei Trainer*innen vorsieht, kann dadurch nicht regelhaft gewährleistet werden.[9]
- Angebot: Die Bedarfsanalyse zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt verdeutlicht: „Täterarbeit ist zentral, bleibt aber unterfinanziert und regional ungleich verteilt.“[10] Die Studie identifiziert insbesondere im ländlichen Raum gravierende Versorgungslücken.[11] Viele Zielgruppen können mit dem bestehenden Angebot nicht erreicht werden.
- Finanzierung: Die Finanzierungsstruktur ist uneinheitlich und erfolgt in der Regel über befristete Projektmittel. Die von GREVIO geforderte nachhaltige öffentliche Finanzierung wird von den Bundesländern in den allermeisten Fällen noch nicht umgesetzt.[12]
- Wartezeiten: Viele unserer Mitgliedseinrichtungen berichten über lange Wartelisten und Fallzurückweisungen, da bereits der aktuelle Bedarf mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht gedeckt werden kann. So beträgt beispielsweise die Wartezeit für ein Gruppenangebot in Baden-Württemberg bis zu zehn Monate.[13]
Da bereits heute vielerorts die Infrastruktur zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, wird die Neufassung des Gewaltschutzgesetzes unter den aktuellen Bedingungen ins Leere laufen. Gewaltausübende Personen können wegen der unzureichenden Kapazitäten der Täterarbeitseinrichtungen den Weisungen der Gerichte mit großer Wahrscheinlichkeit nicht fristgerecht nachkommen. Familiengerichte werden voraussichtlich auf Anordnungen verpflichtender Täterarbeit verzichten oder. fachfremde Institutionen mit der Durchführung beauftragen. Das bedeutet im Umkehrschluss: Die vom Gesetzgeber beabsichtigte und dringend gebotene Verbesserung des Gewaltschutzes kann nicht ausreichend umgesetzt werden. Der Betroffenenschutz bleibt mangelhaft oder ungenügend. Gewaltursachen bleiben unbearbeitet und von Gewalt betroffene Personen weiter gefährdet.
In keinster Weise nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund die Kalkulation der Bundesregierung. Diese beziffert die durch die gesetzliche Neuerung entstehenden Sachkosten für die Täterarbeit auf 543.000 Euro im Jahr.[14] Auch die Kosten für den justiziellen Bereich werden als gering eingeschätzt. Der Bundesrat stellt klar: „Die mit der neu eingeführten Möglichkeit der verpflichtenden Anordnung von Täterarbeit verbundenen Kosten werden diesen Betrag jedoch voraussichtlich um ein Vielfaches überschreiten.“[15]
Wenn wir den Betroffenenschutz ernst nehmen, muss vonseiten des Bundes, der Länder und den Kommunen Verantwortung übernommen und gemeinsam eine nachhaltige wie flächendeckende Bereitstellung der Täterarbeit gewährleistet werden. Es steht außer Frage, dass die Gesetzesänderung bis zum 1. Juli 2027 ausreichend finanziell unterfüttert werden muss, um eine praktische Umsetzung zu garantieren und die Übersetzung der politischen Signale in konkrete Maßnahmen sicherzustellen. Der Anstieg an Fallzuweisungen muss sich in der Finanzierung der Täterarbeitseinrichtungen auskömmlich wiederfinden und nicht nur den wachsenden Bedarf, sondern auch die steigenden Kosten für Miete, Arbeitsmaterialien, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit sowie Personal berücksichtigen. Andernfalls bleiben gesetzliche Fortschritte Makulatur.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V: fordert: Täterarbeit muss nachhaltig finanziert und flächendeckend bereitgestellt werden!
Die flächendeckende Bereitstellung von gleichstellungsorientierter Täterarbeit ist keine freiwillige Leistung, sondern eine staatliche Verpflichtung.[16] Deshalb fordern wir als Dachverband von 85 Täterarbeitseinrichtungen mit 117 Beratungsstandorten
- den systematischen und flächendeckenden Ausbau von gleichstellungsorientierter Arbeit nach dem Qualitätsstandard der BAG TäHG[17],
- eine verlässliche und auskömmliche Finanzierung der Täterarbeit, die gesetzliche Neuerungen adäquat berücksichtigt und sich an den tatsächlich bestehenden Bedarfen ausrichtet,
- die Schließung bestehender Leerstellen und die Unterstützung der gezielten Weiterentwicklung von Täterarbeit auf bisher unterrepräsentierte Themengebiete und Zielgruppen (siehe Bedarfsanalyse),
- die Schaffung verpflichtender Fortbildungsangebote zu häuslicher, geschlechtsspezifischer Gewalt und Täterarbeit für rechtsanwendende Personen und
- die Förderung standardisierter und formalisierter Kooperationsstrukturen im Gewaltschutzbereich.
Der Ausbau der Täterarbeit darf dabei nicht zulasten der Betroffenenunterstützung gehen. Gleichzeitig muss Täterarbeit als elementarer Bestandteil des Gewaltschutzes anerkannt und bei politischen Entscheidungsprozessen mitberücksichtigt werden. Dass das nicht immer der Fall ist, zeigt die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes. Zwar wurde die Arbeit mit gewaltausübenden Personen im Gesetz explizit als zu ergreifende Maßnahme im Gesetz benannt, aber in den Bedarfsanalysen und Ausführungsgesetze der Bundesländer weitestgehend außen vorgelassen.
Häusliche Gewalt ist ein gesamtgesellschaftliches Problem. Sie endet schlimmstenfalls tödlich und verursacht auf persönlicher wie struktureller Ebene immense Kosten.Gewaltprävention kostet ebenfalls Geld, verhindert aber die transgenerationale Weitergabe von Gewalt und rettet letztendlich Leben. Deshalb braucht es eine ambitionierte Gesamtstrategie zur Umsetzung der Istanbul-Konvention, die auf einen ganzheitlichen, barrierefreien Ausbau des Hilfesystems unter besonderer Berücksichtigung vulnerabler Gruppen und der Gewaltprävention abzielt. Die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Verbesserung des Gewaltschutzes ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung – er muss in einem zweiten Schritt aber auch bis zum 1. Juli 2027 für die Praxis umsetzbar gemacht werden. Die BAG TäHG und ihre Kooperationspartner*innen stehen dabei mit ihrer Expertise gerne zur Verfügung.
[1] https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/198/VO (abgerufen am 20.07.2026).
[2] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Taeterarbeit.pdf (abgerufen am 20.07.2026).
[3] https://www.bag-taeterarbeit.de/wp-content/uploads/2025/10/BAG-Statistik-Publikation_A4_v05.pdf, S. 25 (abgerufen am 20.07.2026).
[4] https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0701-0800/771-1-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (abgerufen am 20.07.2026).
[5]https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_KiMoG.pdf?__blob=publicationFile&v=3 (abgerufen am 20.07.2026).
[6] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf, S. 43 (abgerufen am 21.07.2026).
[7] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/279780/eda7428ffb9363b919f09a3df62f27ff/bedarfsanalyse-zur-praevention-von-geschlechtsspezifischer-und-haeuslicher-gewalt-abschlussbericht-data.pdf, S. 357 (abgerufen am 21.07.2026).
[8] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen.pdf, S. 161 (abgerufen am 20.07.2026).
[9] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/95364/706d4734367217edbb5b5e31a83f0669/standards-taeterarbeit-haeusliche-gewalt-data.pdf, S. 12 und 20 (abgerufen am 21.06.2026).
[10] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/279776/e61796211f05e08c5ff1cefe9c0c038a/bedarfsanalyse-zur-praevention-von-geschlechtsspezifischer-und-haeuslicher-gewalt-abschlussbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 28 (abgerufen am 20.07.2026).
[11] Ebd., S. 32f. (abgerufen am 20.07.2026).
[12] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen.pdf, S. 162 (abgerufen am 20.07.2026).
[13]https://cdn.website-editor.net/s/e6c4bac206fd4e7491cfd1678b2eba6e/files/uploaded/Bestandsaufnahme_LAG_T%C3%A4HG_BW_f.pdf?Expires=1786565014&Signature=Z1wyDRg9-ZX3VuQcnwtso2F5h6tnezxyLwemKDjHDAbmCcpw-wEtPpMl5rlbCZFuUSqqWt22NtR6D-8uHVMTKwZdFKhMTAE5tsOuf90NXHpwLODyjoG5nUXgaYLj3u-hYbkM3IOtnqW6wIEBhl2fyGfDXrfRouJKb6wzasjRdTNcqeELW3SvEtBYaOfgBpUTxN3v7-Ve9tcoEWGFjoP7e4BI-zwj3bjMOehfaw7M~VPVgQsjJ33~mkwSdcDjzW3sxoe3u1jHerSWe7W3MAaODli2LZf7VzWfadtvYkV-BqvDsdzzKCHdyq9jkl7LivIqbAmaxUf~znSBzZZVAVdKPg__&Key-Pair-Id=K2NXBXLF010TJW, S. 20 (abgerufen am 20.07.2026).
[14] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Gewaltschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 29 (abgerufen am 20.07.2026).
[15] https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0701-0800/771-1-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 2 (abgerufen am 20.07.2026).
[16] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401385, S. 32 (abgerufen am 20.07.2026).
https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/Istanbul_Konvention/Istanbul_Konvention.pdf, S. 10 (abgerufen am 20.07.2026).
[17] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/95364/706d4734367217edbb5b5e31a83f0669/standards-taeterarbeit-haeusliche-gewalt-data.pdf (abgerufen am 21.07.2026).
