Vorbemerkung:
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. (BAG TäHG) vertritt als Dachverband 85 Täterarbeitseinrichtungen mit 117 Beratungsstandorten in Deutschland. Im Folgenden nimmt die BAG TäHG Stellung zur geplanten Reform des Kindschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Gewaltschutz und Täterarbeit.
Einleitung:
Die 2026 veröffentlichte Dunkelfeldstudie LeSuBiA kommt zu dem Ergebnis, dass jede zweite Person als Kind körperliche Gewalt erlebt und jede vierte Person Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten miterlebt hat.[1] Sowohl direkte Gewalterfahrungen als auch das Miterleben von häuslicher Gewalt zwischen Erziehungspersonen haben massive Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.[2] Die Folgen sind vielfältig, nicht immer direkt erkennbar und reichen von Lernschwierigkeiten bis zu Traumatisierungen oder körperlichen Gesundheitsschäden. Kinder sind darüber hinaus einem hohen Risiko ausgesetzt, Gewalt als Konfliktverhalten zu übernehmen und in späteren Beziehungen selbst Gewalt auszuüben oder davon betroffen zu sein. Viele der gewaltbetroffenen und gewaltausübenden Personen haben als Kinder selbst häusliche Gewalt erlebt.
Obwohl die Abwendung von Gefährdungen des Kindeswohls eine zentrale Aufgabe von Familiengerichten ist, wird häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren bislang nur unzureichend berücksichtigt. Die fehlende Harmonisierung von Familienrecht, Gewaltschutz und Kinderschutz sowie mangelndes Wissen zu häuslicher Gewalt und ihren Dynamiken führten in der bisherigen Praxis dazu, dass die Sicherstellung eines hinreichenden Gewaltschutzes für Kinder und gewaltbetroffene Elternteile nicht berücksichtigt oder sorge- und umgangsrechtlichen Regelungen untergeordnet wurde.[3] Wie auch der GREVIO-Bericht zum Umsetzungsstand der Istanbul-Konvention in Deutschland 2022 kritisiert, werden dadurch gewaltbetroffene Eltern und Kinder nur unzureichend vor häuslicher Gewalt geschützt bzw. in besonders risikobehafteten Konstellationen der Gefahr erneuter Gewalt ausgesetzt.[4]
Die BAG TäHG begrüßt daher den nun vorgelegten Referent*innenentwurf, der wichtige und überfällige Reformvorschläge im Gewaltschutz enthält. Gleichzeitig klammert das KiMoG in seiner jetzigen Fassung zentrale Aspekte aus oder bleibt an wichtigen Stellen zu vage. Damit das Vorhaben sein Ziel, die Verbesserung des Gewaltschutzes und die Stärkung von Kinderrechten, erreichen und in der Praxis zu einer Verbesserung der aktuellen Situation führen kann, muss an entscheidenden Stellen nachgebessert werden. Die BAG TäHG fordert:
- Regelhafte Anordnung von Täterarbeit: Im Sinne der Gewaltprävention sollte die Anordnung von Täterarbeit in Fällen häuslicher Gewalt nach § 1632 BGB-E regelhaft stattfinden, anstatt als eine Option von vielen der subjektiven Einschätzung des Gerichts zu unterliegen. Wie aktuelle Untersuchungen des Deutschen Instituts für Menschenrechte bestätigen, werden die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Anordnung von Täterarbeit aufgrund zu großer Handlungsspielräume und Unwissenheit über Täterarbeit nur selten genutzt.[5] Klare Zuweisungskriterien sind deshalb entscheidend, um das Potenzial von Täterarbeit auszuschöpfen und gewaltbetroffene Kinder und Elternteile nachhaltig zu schützen. Die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs sollte in Fällen häuslicher Gewalt als Voraussetzung für Umgänge verankert werden. Zudem bedarf es einer Klarstellung, dass Anordnungen ausschließlich in Einrichtungen erfolgen, die sich am Betroffenenschutz ausrichten und den Anforderungen aus der Istanbul-Konvention entsprechen.
- Verpflichtende Fortbildungen für Familienrichter*innen: Nicht nur hinsichtlich der Anordnung von Täterarbeit, sondern bei Sorge- und Umgangsentscheidungen im Allgemeinen zeigt sich, dass Familienrichter*innen und andere am Verfahren beteiligte Akteur*innen keine oder nur unzureichende Kenntnisse zu häuslicher Gewalt, ihren (geschlechtsspezifischen) Ursachen und Gewaltdynamiken besitzen. Diese stellen allerdings die Voraussetzung für die Anwendung des KiMoG im Sinne des Gewaltschutz dar. Die BAG TäHG fordert daher verpflichtende Fortbildungen für Familienrichter*innen und allen Berufsgruppen, die in den Verfahren involviert sind. Die geplante Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Zuge eines weiteren Gesetzesvorhabens der Bundesregierung ist ein erster Schritt, aber dafür nicht ausreichend.
- Standardisiertes Gefährdungsmanagement und interdisziplinäre Fallkonferenzen: Entscheidungen zu Sorge und Umgang setzen eine fundierte Analyse und die Berücksichtigung sämtlicher Anzeichen von häuslicher Gewalt voraus. Dazu zählen nicht nur ausreichende Kenntnisse zu den oben genannten Themenbereichen, sondern auch eine einheitliche Risikoanalyse unter Einbezug der relevanten Akteur*innen des Gewaltschutzes. Bisher existiert in Deutschland kein bundesweit vereinheitlichtes, interdisziplinäres Fallmanagement, was im Umkehrschluss eine weitere Gefährdung gewaltbetroffener Kinder und Elternteile bedeutet. Die BAG TäHG fordert daher standardisierte Gefährdungseinschätzungen und die Etablierung interdisziplinärer Fallkonferenzen nach bundeseinheitlichen Standards.
Zu einzelnen Paragraphen des Referent*innenentwurfs nimmt die BAG TäHG im Folgenden Stellung:
Zu § 1632 BGB-E: Häusliche Gewalt
Die in § 1632 BGB-E vorgenommene Definition von häuslicher Gewalt im Sinne der Istanbul-Konvention ist ausdrücklich zu begrüßen. Häusliche Gewalt ist ein unscharfer Begriff, der im deutschsprachigen Raum weder einheitlich noch verbindlich definiert ist. Umso wichtiger ist die Aufnahme einer eindeutigen Begriffsbestimmung, die im Einklang mit dem Übereinkommen des Europarats steht, zu dessen Umsetzung sich Deutschland verpflichtet hat.
Dass Familiengerichte bei Entscheidungen nach dem Titel Elterliche Sorge konkret benannte Kriterien zur berücksichtigen haben, ist ebenfalls positiv zu bewerten (§ 1632 Abs. 2 Nummer 1 bis 7 BGB-E). Allerdings bleibt unklar, wann und nach welchen Gesichtspunkten die benannten Kriterien geprüft werden sollen. Das gilt auch für die in § 1680 BGB-E neu formulierten Grundsätze des Umgangs. Die explizite Einschränkung der sogenannten Regelvermutung ist positiv zu bewerten. In Fällen von Gewalt gegen ein Elternteil soll dann allerdings nach den in § 1632 BGB-E aufgeführten Kriterien geprüft werden, ob die Gewalt Auswirkungen auf das Kind hat. Konsequenterweise sollte hier vielmehr geprüft werden, ob die Gewalt keine Auswirkungen auf das Kind hat und regelhaft von einer Kindeswohlgefährdung nach § 1626 Absatz 3 Nummer 5 BGB-E ausgegangen werden.
Als Basis für die entsprechenden Gefährdungseinschätzungen durch Familiengerichte, die u.a. Häufigkeit, Dauer und Intensität der Gewalt, Wiederholungsgefahr oder das (Mit-)Erleben der Gewalt des Kindes (§ 1632 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BGB-E) beinhaltet, müssen einheitliche Risikoanalysen, verschriftliche Kooperationsstrukturen und interdisziplinäre Fallkonferenzen etabliert werden. Der Alternativbericht des Bündnis Istanbul-Konvention kommt in Bezug zur Umsetzung von Artikel 51 Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement zu folgendem Ergebnis: „Es gibt Beispiele guter regionaler Praxis, aber keine bundesweit einheitlichen Strukturen und Vorgehensweisen und keine einheitlichen Standards für das systematische Fallmanagement.“[6] Eine zielführende und standardisierte Umsetzung setzt darüber hinaus in der Praxis voraus, dass beteiligte Akteur*innen umfassend ausgebildet sind, um Dynamiken und Facetten von häuslicher Gewalt erkennen und fundiert bewerten zu können. Momentan sind Familienrichter*innen in der Regel nicht verpflichtet, an Schulungen zu häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt teilzunehmen. Nur vereinzelt verfügen sie über die notwendige Fachkenntnis zu häuslicher Gewalt und ihrer Erscheinungsformen.
Die im Entwurf benannten Maßnahmen im Bereich der häuslichen Gewalt können in der Praxis nur dann zu einer nachhaltigen Verbesserung des Gewaltschutzes führen, wenn ein bundeseinheitliches Fall- und Gefährdungsmanagement etabliert und verpflichtende Fortbildungen für Familienrichter*innen zum Thema häuslicher Gewalt eingeführt werden. Die BAG TäHG fordert daher, die Bestrebungen zur Etablierung standardisierter Risikoanalysen und bundeseinheitlicher, interdisziplinärer Fallkonferenzen zu verstärken sowie eine Fortbildungspflicht für Familienrichter*innen zu häuslicher Gewalt einzuführen. Langfristig fordert die BAG TäHG spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt nach spanischem Vorbild.
Explizit zu § 1632 Absatz 2 Nummer 5 BGB-E:
Neben weiteren Kriterien soll in der Entscheidung des Familiengerichts „das nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten der Person, die häusliche Gewalt ausgeübt hat“, berücksichtigt werden. In der Begründung wird als maßgeblich erachtet, ob der gewaltausübende Elternteil sein Verhalten kritisch reflektiert und nachhaltig ändert. Hierfür werden eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen, u.a. aufrichtige Reue, die Inanspruchnahme von Beratung, Teilnahme an Anti-Gewalt-Trainings, Teilnahme an Täterarbeit, Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung, die Annahme sozialer Hilfe oder die Inanspruchnahme psychologischer Unterstützung als Maßnahmen benannt, die auf einen Veränderungswillen schließen lassen. Andauerndes Aggressionspotential und fehlende Verantwortungsübernahme können negativ berücksichtigt werden.
Aus Sicht der BAG TäHG gilt es klarzustellen, dass erhebliche Unterschiede zwischen den aufgezählten Maßnahmen bestehen. Langfristig ausgerichtete soziale Trainingskurse und Täterprogramme nach dem Standard der BAG TäHG[7] unterscheiden sich erheblich in Bezug auf Laufzeit, der zentralen Inhalte und des Beratungssettings von Anti-Gewalt-Trainings und der neu etablierten Gewaltpräventionsberatung. Die mehrmonatige Laufzeit ist für das Erreichen der im Entwurf benannten nachhaltigen Verhaltensänderungen zentral. Die Teilnahme an einem Erstgespräch oder die Aufnahme eines allgemeinen Anti-Gewalt-Trainings lässt nicht automatisch auf die Bereitschaft zur Verhaltensänderung schließen. So richtig es ist, dass von der gewaltausübenden Person nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten in die Entscheidung einfließen zu lassen, so wichtig ist eine standardisierte Risikoeinschätzung wie eine fundierte Analyse der Situation, um weitere Gewalt zu verhindern. Voraussetzung dafür ist, dass Familienrichter*innen über ausreichende Kenntnisse zu gleichstellungsorientierter Täterarbeit gemäß dem anerkannten Standard der BAG TäHG, ihren zentralen Inhalten und Rahmenbedingungen sowie Unterschiede zu anderen Interventionsformaten verfügen. Anschließend an die Empfehlungen des Deutschen Instituts für Menschenrechte fordert die BAG TäHG daher verpflichtende, standardisierte, kontinuierliche und qualifizierte Fortbildungen für alle beteiligten Berufsgruppen zu Täterarbeit.[8] Im Einzelfall sollten Gerichtsentscheidungen die Expertise der Fachkräfte aus der Täterarbeit berücksichtigen.
Zu § 1626 BGB-E: Kindeswohl
Im Sinne der Gewaltprävention ist es unabdingbar, häusliche Gewalt gegen Kinder, aber auch gegen Erziehungsberechtigte im Sorge- und Umgangsrecht zu berücksichtigen und dem Schutz vor weiterer Gewalt oberste Priorität einzuräumen. Die BAG TäHG begrüßt daher ausdrücklich die Benennung maßgeblicher Kinderrechte in § 1626. In diesem Kontext stellt insbesondere die in § 1626 Absatz 3 Nummer 5 BGB-E vorgesehene Klarstellung, dass zum Kindeswohl auch der „Schutz vor Übergriffen und Gewalt sowie davor, diese an Bezugspersonen mitzuerleben“ zählt und Gewalt im Sinne des Istanbul-Konvention zu verstehen ist, eine zentrale Verbesserung der aktuellen Rechtslage dar. Häusliche Gewalt ist immer auch eine Kindeswohlgefährdung und muss als solche auch in Gerichtsverfahren behandelt werden. Dies setzt wiederum voraus, dass Familienrichter*innen über die notwendige Fachkenntnis verfügen.
Zur Anordnung von Täterarbeit nach § 1666 BGB-E und § 1684 BGB-E:
Die BAG TäHG begrüßt die explizite Aufnahme von Täterarbeit als mögliche gerichtliche Maßnahme in Sorge- und Umgangsverfahren. Im Sinne der Gewaltprävention und vor dem Hintergrund des Risikos der transgenerationalen Weitergabe von Gewalt, ist ein stärkerer Fokus auf die Bearbeitung der Gewaltursachen unerlässlich.
Familiengerichte können bereits nach aktueller Rechtslage gewaltausübende Personen zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs verpflichten. Allerdings machen Familiengerichte von dieser Möglichkeit bislang kaum Gebrauch. 2024 kamen lediglich 5 % der gewaltausübenden Personen über Familiengerichte in die Täterarbeitseinrichtungen der BAG TäHG.[9] Bei den stattgefundenen Weisungen wird die langfristige Ausrichtung eines Täterprogramms zudem nicht immer berücksichtigt. Die Anordnung weniger Einzelsitzungen ist für die beabsichtigte Auseinandersetzung mit schädigenden Gewalthandlungen und einer nachhaltigen Verhaltensänderung nur bedingt geeignet.
Vage Formulierungen zur Möglichkeit der Anordnung von Täterarbeit, die keinerlei Kriterien für eine Anordnung definieren und die individuelle Einschätzung von Richter*innen als einzige Entscheidungsgrundlage vorsehen, sind daher sowohl für § 1666 BGB-E als auch § 1684 BGB-E völlig unzureichend. Hier fordert die BAG TäHG Nachbesserungen, die der Notwendigkeit standardisierter Verfahren zur systematischen und tatzeitnahen Bearbeitung von Gewaltursachen Rechnung tragen:
§ 1666 BGB-E: Wird im Rahmen eines Verfahrens häusliche Gewalt nach § 1632 BGB-E festgestellt, muss im Sinne der Gewaltprävention regelhaft die Anordnung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung durch das Gericht geprüft erfolgen. Wird aufgrund von häuslicher Gewalt eine gerichtliche Maßnahme nach § 1666 Absatz 3 Nummer 3 bis 7 BGB-E angeordnet, so ist automatisch die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung anzuordnen. Wenn es das Gericht in Fällen von häuslicher Gewalt als notwendig erachtet, Im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 bis 7 BGB-E Annäherungs- oder Kontaktverbote zur Wahrung des Kindeswohls auszusprechen, so ist die Notwendigkeit zur Inverantwortungsnahme der gewaltausübenden Person in jedem Fall gegeben. Durch eine regelhafte und zeitnahe Anbindung in ein qualifiziertes Täterprogramm können dann Gewaltkreisläufe durchbrochen und die langfristige Sicherstellung des Kindeswohls unterstützt werden.
§ 1684 BGB-E: Eine ähnliche Logik, die auf die Systematisierung und Vereinheitlichung der Anordnung abzielt, fordert die BAG TäHG für § 1684 BGB-E. Wird im Rahmen von Umgangsverfahren häusliche Gewalt nach § 1632 BGB-E festgestellt und der Umgang zum Wohl des Kindes (Abs. 1) oder zum Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils (Abs. 3) eingeschränkt oder ausgeschlossen, so ist regelhaft Täterarbeit als Interventions- und Präventionsmaßnahme anzuordnen. Dies gilt insbesondere, wenn das Familiengericht nach Absatz 4 Nummer 1 bis 5 Betretungs-, Annäherungs- oder Kontaktverbote gegenüber dem gewaltausübenden Elternteil ausspricht. Aber auch bei sonstigen Beschränkungen, z.B. in Verbindung mit einer Umgangspflegschaft, ist die Anordnung von sozialen Trainingskursen oder Gewaltpräventionsberatungen sinnvoll. Kurzfristige Schutzmaßnahmen müssen zwangsläufig um langfristig ausgerichtete Instrumente ergänzt werden. Das Gesetzesvorhaben kann seinem Anspruch nur dann gerecht werden, wenn hier ein verbindlicher Rahmen für die regelhafte Anordnung von Täterarbeit geschaffen wird.
Für die Wirksamkeit von Täterarbeit ist Sicherstellung der Durchführung von Täterarbeitsprogrammen nach verbindlichen Kriterien und Vorgaben entscheidend. Diese sind in Deutschland im von der BAG TäHG, dem BMBFSFJ und der Frauenunterstützung entwickelten Standard zur Arbeit mit Tätern in Fällen häuslicher Gewalt beschrieben.[10] Um eine Anordnungspraxis zu verhindern, die nicht im Sinne des Reformvorhabens und der Istanbul-Konvention ist, muss hier eine explizite Klarstellung erfolgen. Für eine verlässliche Umsetzung des KiMoG und eine nachhaltige Kooperation zwischen Familiengerichten und der Täterarbeit ist es darüber hinaus unerlässlich, dass Familienrichter*innen verpflichtend zu lokalen Angeboten der Täterarbeit, ihren Rahmenbedingungen und inhaltlichen Schwerpunkten fortgebildet werden.[11]
Eine zielführende Umsetzung der geplanten Maßnahmen setzt zwangsläufig die überfällige und für Deutschland verpflichtende Bereitstellung eines flächendeckenden Angebots von Täterarbeit nach Artikel 16 der Istanbul-Konvention voraus. Wie GREVIO 2022[12], die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt 2024[13] und die Bedarfsanalyse zur Prävention von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt 2025[14] feststellten, sind Angebote der standardisierten Täterarbeit weder in ausreichender Zahl vorhanden noch auskömmlich finanziert. Vor dem Hintergrund der seit Jahren steigenden Zahlen von häuslicher Gewalt und der extremen Gewaltbetroffenheit von Kindern ist dieser Zustand inakzeptabel. Hier besteht über das Gesetzesvorhaben hinaus akuter Handlungsbedarf.
[1]https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/260210_LeSuBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272, S. 115 (abgerufen am 18.06.2026).
[2] https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-662-66900-6_22, S. 321-335 (abgerufen am 25.06.2026).
[3] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/haeusliche-gewalt-im-umgangs-und-sorgerecht (abgerufen am 17.06.2026).
[4] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf, S. 74ff. (abgerufen am 17.06.2026).
[5] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Taeterarbeit.pdf, S. 5 (abgerufen 25.06.2026).
[6] https://www.buendnis-istanbul-konvention.de/wp-content/uploads/2025/11/DE_ONLINE_251120_Alternativbericht_2025_1.pdf, S. 113 (abgerufen am 23.06.2026).
[7] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/95364/b8e655a98504ca7aa3e3cc4e1b7e16c0/standards-taeterarbeit-haeusliche-gewalt-data.pdf (abgerufen am 23.06.2026).
[8] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Taeterarbeit.pdf, S. 37 (abgerufen am 25.06.2026).
[9] https://www.bag-taeterarbeit.de/wp-content/uploads/2025/10/BAG-Statistik-Publikation_A4_v05.pdf, S. 25 (abgerufen am 23.06.2026).
[10] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/95364/b8e655a98504ca7aa3e3cc4e1b7e16c0/standards-taeterarbeit-haeusliche-gewalt-data.pdf (abgerufen am 23.06.2026).
[11] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Taeterarbeit.pdf, S. 37 (abgerufen am 25.06.2026).
[12] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf, S. 41 ff. (abgerufen am 23.06.2026)
[13] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen.pdf, S. 157-162 (abgerufen am 23.06.2026).
[14] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/279780/eda7428ffb9363b919f09a3df62f27ff/bedarfsanalyse-zur-praevention-von-geschlechtsspezifischer-und-haeuslicher-gewalt-abschlussbericht-data.pdf
