Vorbemerkung:
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. (BAG TäHG) vertritt als profeministischer Dachverband 85 Täterarbeitseinrichtungen mit 117 Beratungsstandorten in Deutschland. Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referent*innenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Einleitung:
Trotz der gravierenden Folgen für gewaltbetroffene Elternteile und ihre Kinder wird häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren bislang nur unzureichend berücksichtigt. Die fehlende Harmonisierung von Familienrecht, Gewaltschutz und Kinderschutz sowie mangelndes Wissen zu häuslicher Gewalt und ihren Dynamiken führen in der bisherigen Rechtspraxis häufig dazu, dass der Schutz vor Gewalt sorge- und umgangsrechtlichen Regelungen untergeordnet wird.[1] Wie auch der GREVIO-Bericht zum Umsetzungsstand der Istanbul-Konvention in Deutschland 2022 kritisiert, werden dadurch gewaltbetroffene Eltern und Kinder nur unzureichend vor häuslicher Gewalt geschützt bzw. in besonders risikobehafteten Konstellationen der Gefahr erneuter Gewalt ausgesetzt.[2]
Die BAG TäHG begrüßt daher die aktuellen Reformvorhaben des BMJV, die auf einen verbesserten Kinder- und Gewaltschutz in Sorge- und Umgangsverfahren abzielen. Zum Entwurf des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG) hat die BAG TäHG eine gesonderte Stellungnahme verfasst und auf notwendige Nachbesserungsbedarfe hingewiesen. Nachfolgend nimmt die BAG TäHG Stellung zum Referent*innenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt, zur Stärkung der Stellung des Kindes im Verfahren und zur Steigerung der Verfahrenseffizienz. Die BAG TäHG begrüßt die vorliegende Gesetzesinitiative, fordert aber an zentralen Stellen weitergehende Regelungen zur Verbesserung des Gewaltschutzes.
Artikel 1: Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Zu §§ 13a und 13b FamFG-E:
Die Datensammlung und Forschung zu häuslicher Gewalt ist in Artikel 11 der für Deutschland verpflichtenden Istanbul-Konvention festgeschrieben. Regelmäßig müssen einschlägige genau aufgeschlüsselte Daten zu häuslicher Gewalt gesammelt und die Forschung gefördert werden.[3] Auch das 2025 verabschiedete Gewalthilfegesetz sieht eine jährliche Bundesstatistik zu Schutz und Beratung nach diesem Gesetz vor.[4]
Vor diesem Hintergrund ist die in §13a FamFG-E geplante Möglichkeit zur Übermittlung personenbezogener Daten aus Gerichtsakten an Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen sowie öffentliche Stellen vollumfänglich zu begrüßen. Eine zielführende Umsetzung im Sinne der Istanbul-Konvention setzt eine einheitliche und systematische Datenerhebung voraus. Dies ist aktuell noch nicht der Fall. Die Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt des Deutschen Instituts für Menschenrechte kommt in ihrem Monitor Gewalt gegen Frauen zu dem Ergebnis, dass nach wie vor keine verlässlichen Daten zum Aufkommen geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vorliegen.[5] Zur Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren liegen „kaum Daten oder umfassende Studien“ vor.[6]
Die BAG TäHG fordert daher die Standardisierung und Erweiterung der von Familiengerichten erhobenen Daten. Eine systematische und einheitliche Erhebung von Daten, die sich explizit auf häusliche Gewalt beziehen, ist für die Erfüllung von Artikel 11 der Istanbul-Konvention und der Schaffung einer aussagekräftigen Datenbasis unerlässlich. Dazu gehören soziodemographische Angaben zu den beteiligten Personen, die ausgeübten Gewaltformen, die Verfahrensausgänge und Entscheidungen bezüglich Sorge und Umgang bei Vorliegen von häuslicher Gewalt. Darüber hinaus fordert die BAG TäHG eine standardisierte Erfassung darüber, ob vonseiten des Gerichts die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung für die gewaltausübende Person angeordnet und ob die angeordnete Maßnahme vollständig erfüllt oder vorzeitig abgebrochen wurde. Wie unsere eigene Bundesstatistik zeigt, machen Familiengerichte nur in Einzelfällen von den bestehenden Möglichkeiten zur Anordnung von Täterarbeit Gebrauch. 2024 kamen lediglich 5 % der gewaltausübenden Personen über Familiengerichte in die Täterarbeitseinrichtungen der BAG TäHG.[7] Die Erfassung der Gründe einer Nichtanordnung von Täterarbeit bei Verfahren, in denen häusliche Gewalt festgestellt wurde, ist zu empfehlen, um gezielt Lösungsstrategien entwickeln zu können und den Gewaltschutz zu verbessern.
Zu §§ 156 und 156a FamFG-E:
Das Hinwirken auf Einvernehmen und der Erhalt der gemeinsamen Sorge sind bislang zentrale Grundsätze in Sorge- und Umgangsverfahren. Diese stehen bei Fällen von häuslicher Gewalt im Widerspruch zu Artikel 31 der Istanbul-Konvention, da ein solches Hinwirken auf Einvernehmen eine zusätzliche Gefährdung der betroffenen Personen bedeutet und die Verstetigung der Gewalt gegen Kinder und Elternteile zur Folge haben kann.
Die in § 156 Abs. 2 FamFG-E vorgesehene Klarstellung, wonach das Gericht in Fällen häuslicher Gewalt regelhaft von einem Hinwirken auf Einvernehmen abzusehen hat und einvernehmliche Regelungen nicht im Widerspruch zum Kindeswohl stehen dürfen, ist daher ausdrücklich zu begrüßen. Gemeinsam mit der im KiMoG geplanten Konkretisierung des Kindeswohls unter Berücksichtigung von Gewalt gegen einen Elternteil und der Einschränkung der sogenannten Regelvermutung bei häuslicher Gewalt werden hier wichtige, von Expert*innen seit Jahren geforderte Reformbedarfe aufgegriffen. In § 156a FamFG-Ewirddaran anschließend explizit herausgestellt, dass das Gericht bei Anhaltspunkten von häuslicher Gewalt in Kindschaftssachen seiner Amtsermittlungspflicht (§26 FamFG) frühzeitig nachgehen muss. Gefahren und Schutzbedarfe für gewaltbetroffene Elternteile und Kinder sind zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Unklar bleibt, was unter „Anhaltspunkte“ zu verstehen ist und wie diese durch Familiengerichte zu ermitteln sind. Für eine zielführende Umsetzung dieser Neuregelung müssen nicht „nur“ Familienrichter*innen über ausreichend Kenntnisse zu häuslicher Gewalt und ihren Erscheinungsformen verfügen. Es braucht darüber hinaus eine systematische, fundierte Analyse des jeweiligen Falls unter Berücksichtigung sämtlicher Anzeichen von häuslicher Gewalt. Dies setzt ein einheitliches Fall- und Gefährdungsmanagement unter Einbezug aller involvierten Akteur*innen voraus. Das ist in Deutschland bisher nur vereinzelt gegeben: „Es gibt Beispiele guter regionaler Praxis, aber keine bundesweit einheitlichen Strukturen und Vorgehensweisen und keine einheitlichen Standards für das systematische Fallmanagement.“[8] Eine zielführende und flächendeckend qualitativ hochwertige Umsetzung von §§ 156 und 156a FamFG-E nach Artikel 51 der Istanbul-Konvention ist unter den aktuellen Voraussetzungen nicht möglich. Die BAG TäHG fordert daher, die Bestrebungen zur Etablierung standardisierter Risikoanalysen und bundeseinheitlicher, interdisziplinärer Fallkonferenzen unter regelhafter Einbeziehung der Täterarbeit und der Betroffenenunterstützung dringend zu verstärken. Familiengerichte brauchen Handlungsleitfäden, verbindliche Kooperationsstrukturen und ein einheitliches Risikomanagement, um häusliche Gewalt erkennen und erforderliche Interventions- wie Präventionsmaßnahmen einleiten zu können.
Zu §§ 152, 170 und 232 FamFG-E:
Der Referent*innenentwurf sieht die Einführung eines Wahlgerichtsstands für eine bessere Geheimhaltung des Aufenthaltsorts des gewaltbetroffenen Elternteils in Kindschafts-, Abstammungs- und Kinderunterhaltssachen vor. Dass die in §§ 152, 170 und 232 FamFG-E benannten Voraussetzungen für einen Wahlgerichtsstand hochschwellig ausgestaltet werden, ist allerdings nicht nachzuvollziehen. Nach dem jetzigen Entwurf soll Betroffenen die Möglichkeit zur Geheimhaltung des Wohnorts nur zur Verfügung stehen, wenn sie im Vorfeld bereits aktiv gegen die ihnen zugefügte Gewalt vorgegangen sind (Flucht in ein Frauenhaus, Antrag auf Gewaltschutzverfahren/Gewaltschutzanordnung, Wegweisung/Kontaktverbot). Begründet wird diese Einschränkung u.a. mit dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot bei kindschaftsrechtlichen Verfahren.
Allerdings sind viele Fälle den Behörden oder auch dem Umfeld der Betroffenen nicht bekannt. Die Flucht in ein Frauenhaus oder das juristische Vorgehen gegen die Gewalt sind für Betroffene oftmals letzte Auswege, denen eine lange Zeit der Gewaltbetroffenheit vorausgegangen ist. Für einen verbesserten Gewaltschutz sollte die Möglichkeit des Wahlgerichtsstands daher erweitert werden. Die Möglichkeit zur Geheimhaltung des aktuellen Wohnorts sollte gewaltbetroffenen Elternteilen immer dann zur Verfügung stehen, wenn das Gericht häusliche Gewalt nach § 1632 BGB-E feststellt. Darunter fallen selbstverständlich auch die im aktuellen Entwurf benannten Kriterien. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot darf nicht wie in der bisherigen Praxis zulasten eines umfassenden Gewaltschutzes gehen. Die BAG TäHG fordert die Aufnahme einer entsprechenden, weit gefassten Regelung in den Gesetzestext.
Zu § 158d FamFG-E:
Die Bestellung eines Verfahrensbeistands für minderjährige Kinder ist in § 158 FamFG geregelt. Mit der Ergänzung von §158d FamFG-E werden Eltern dazu verpflichtet, dem eingesetzten Verfahrensbeistand persönliche Gespräche zu ermöglichen. Es erschließt sich nicht, inwiefern diese Neuregelung zu einer Verbesserung des Kinder- und Gewaltschutzes beitragen soll. Die BAG TäHG schließt sich hier den Einschätzungen des Deutschen Juristinnenbunds aus dem Jahr 2024 an und lehnt diese Neuregelung ab.[9]
Vielmehr besteht aus Sicht der BAG TäHG Reformbedarf hinsichtlich der Qualifizierung von Verfahrensbeiständen in Fällen häuslicher Gewalt nach § 1632 BGB-E. Um die Interessen des Kindes wirksam vertreten und zum Schutz des Kindes und des gewaltbetroffenen Elternteils beitragen zu können, müssen Verfahrensbeistände zwingend zu häuslicher Gewalt und ihrer Geschlechtsspezifität, ihren Erscheinungsformen und den Auswirkungen auf (mit-)betroffene Kinder geschult sein. Eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung für Verfahrensbeistände ist notwendig, um eine professionelle und am Schutz der gewaltbetroffenen Kinder/Elternteile ausgerichtete Arbeit der Verfahrensbeistände zu gewährleisten. Die Fortbildungen müssen dabei im Einklang mit der Istanbul-Konvention stehen und eine kindeswohlzentrierte wie geschlechtersensible Haltung einnehmen. Hier fordert die BAG TäHG dringend gesetzliche Neuregelungen, die klare Mindeststandards für Verfahrensbeistände in Fällen häuslicher Gewalt definieren. Außerdem muss die Möglichkeit zur Entpflichtung von Verfahrensbeiständen geschaffen werden, wenn diese den Mindeststandards nicht entsprechen oder vonseiten des Kindes abgelehnt werden.
Zu § 160 FamFG:
In Bezug auf § 160 FamFG, der die persönliche Anhörung der Eltern bei Kindschaftssachen vorsieht, sind im aktuellen Referent*innenentwurf keine Änderungsvorschläge enthalten. Aus Sicht der BAG TäHG sollte hier ein expliziter Verweis auf §§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 157 Abs. 2 Satz 1 FamFG erfolgen, wonach getrennte Anhörungen durchzuführen sind, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.
Artikel 2: Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Eine elementare Voraussetzung für Verbesserung des Gewaltschutzes in Sorge- und Umgangsverfahren sind ausreichende Kenntnisse über häusliche Gewalt bei allen an den Verfahren beteiligten Berufsgruppen. Eine zielführende Umsetzung der geplanten Neuregelungen setzt zwangsläufig voraus, dass die beteiligten Akteur*innen umfassend ausgebildet sind, um die Intention der Regelungen zu verstehen sowie Dynamiken und Facetten von häuslicher Gewalt in der Praxis erkennen und fundiert bewerten zu können.
Hier besteht dringender Handlungsbedarf. Momentan sind Familienrichter*innen nicht verpflichtet, an Schulungen zu häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt teilzunehmen. Nur vereinzelt verfügen sie über die notwendige Fachkenntnis zu häuslicher Gewalt und ihrer Erscheinungsformen.[10] Auch weitere relevante Berufsgruppen wie Staatsanwält*innen, Polizist*innen, Sachverständige, Jugendamtsmitarbeiter*innen oder Verfahrensbeiständ*innen verfügen nicht flächendeckend über die für eine adäquate Berücksichtigung des Gewaltschutzes notwendige Expertise.
Die geplante Änderung in § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG-E greift diesen eklatanten Missstand auf. Richter*innen in Familiensachen sollen nicht nur über belegbare Kenntnisse in relevanten Rechtsgebieten (Familienrecht, Kindschaftsrecht, Gewaltschutzrecht, Familienverfahrensrecht) und in der (Kinder-)Psychologie verfügen. Auch Kenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt und der Kommunikation mit Kindern werden vorausgesetzt.
Aus Sicht der BAG TäHG muss dieser begrüßenswerte Impuls geschärft und ausgeweitet werden. Die BAG TäHG fordert eine allgemeine Fortbildungsverpflichtung für Familienrichter*innen zu häuslicher Gewalt gemäß den Inhalten der Istanbul-Konvention. Grundlegendes Wissen zu häuslicher Gewalt und ihrer Geschlechtsspezifität, zu strukturellen Ursachen, Gewaltdynamiken und Auswirkungen auf (mit-)betroffene Kinder muss flächendeckend und kontinuierlich vermittelt werden. Gleichstellungsorientierte Täterarbeit, ihre Rahmenbedingungen und zentralen Inhalte sind ebenfalls als elementarer Bestandteil des Betroffenenschutzes zu berücksichtigen.[11] Die Fortbildungsformate müssen wissenschaftlich fundiert und ebenfalls an der Haltung der Istanbul-Konvention ausgerichtet sein.
Die Fortbildungspflicht ist nicht allein auf Familienrichter*innen zu beschränken. Die BAG TäHG fordert verpflichtende und qualitätsgesicherte Fortbildungsformate zu häuslicher Gewalt für alle an familiengerichtlichen Verfahren beteiligten und rechtsanwendenden Berufsgruppen. Alternativ sind spezialisierte Gerichte oder Sonderzuständigkeiten zu häuslicher Gewalt bei den Familiengerichten zu schaffen. Zur Unterstützung in der alltäglichen Praxis sollten bundesweit einheitliche Handlungsleitfäden und Informationsbroschüren entwickelt und den jeweiligen Berufsgruppen zur Verfügung gestellt werden.
[1] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/haeusliche-gewalt-im-umgangs-und-sorgerecht (abgerufen am 17.06.2026).
[2] https://www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierungsbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf, S. 74ff. (abgerufen am 17.06.2026).
[3] https://rm.coe.int/CoERMPublicCommonSearchServices/DisplayDCTMContent?documentId=09000016806b076a (abgerufen am 30.06.2026).
[4] https://www.gesetze-im-internet.de/gewhg/BJNR0390B0025.html (abgerufen am 30.06.2026).
[5] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Weitere_Publikationen/Monitor_Gewalt_gegen_Frauen.pdf, S. 356 (abgerufen am 30.06.2026).
[6] Ebd., S. 251.
[7] https://www.bag-taeterarbeit.de/wp-content/uploads/2025/10/BAG-Statistik-Publikation_A4_v05.pdf, S. 25 (abgerufen am 23.06.2026).
[8] https://www.buendnis-istanbul-konvention.de/wp-content/uploads/2025/11/DE_ONLINE_251120_Alternativbericht_2025_1.pdf, S. 113 (abgerufen am 23.06.2026).
[9] https://www.djb.de/presse/stellungnahmen/detail/st24-31?actback-=&cHash=d0376659e5ad2110a346eb075055d39d (abgerufen am 30.06.2026).
[10] http://institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/haeusliche-gewalt-im-umgangs-und-sorgerecht (abgerufen am 30.06.2026).
[11] https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Analyse_Studie/Analyse_Taeterarbeit.pdf (abgerufen am 25.06.2026).
